OLG München - Urteil vom 17.12.2010
10 U 2926/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 4727/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Busses mit einem die Fahrspur wechselnden Taxi

OLG München, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 10 U 2926/10

DRsp Nr. 2011/4745

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Busses mit einem die Fahrspur wechselnden Taxi

Kommt es zu einer Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Omnibusses mit einem unmittelbar vor diesem von der Linksabbiege- auf die Geradeausfahrerspur einscherenden Taxi, so steht Letzterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der für einen Spurwechsler geltenden Sorgfaltspflichten besteht.

1. Die Berufung des Klägers vom 12.05.2010 gegen das Endurteil des LG München I vom 01.02.2010 (Az. 19 O 4727/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 17.04.2008 auf der Baubergerstraße in München verneint.