OLG Naumburg - Urteil vom 15.12.2010
6 U 166/10
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; StVO § 35;
Fundstellen:
DAR 2012, 236
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 564/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf dem Fahrrad zur Einsatzstelle fahrenden Feuerwehrmann

OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 6 U 166/10

DRsp Nr. 2011/3729

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf dem Fahrrad zur Einsatzstelle fahrenden Feuerwehrmann

1. Zur Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO durch Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nach einer Einsatzalarmierung mit dem Fahrrad zum Feuerwehrgerätehaus fahren. 2. Zur Erstattungsfähigkeit eines Aufschlags zu den Mietwagenkosten über dem Normaltarif.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.09.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.723,46 EUR und weitere 57,41 EUR nebst Zinsen aus 2.723,46 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 18.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; StVO § 35;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls mit einem sich im Einsatz befindenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.