OLG Rostock - Urteil vom 10.12.2010
5 U 27/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 33/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf eine öffentliche Straße einbiegenden landwirtschaftlichen Gespann

OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 5 U 27/10

DRsp Nr. 2011/1332

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf eine öffentliche Straße einbiegenden landwirtschaftlichen Gespann

Der Führer eines landwirtschaftlichen Gespanns, der von einem Grundstück auf eine öffentliche Straße einbiegt, in die er ca. 90 m weit einsehen kann, muss sich - um den Beweis der Unabwendbarkeit gem. § 17 Abs. 3 StVG zu führen - eines sog. Einweisers bedienen. Einem "Idealfahrer" muss in einer solchen Verkehrssituation bewusst sein, dass sich auf der vorfahrtsberechtigten Kreisstraße Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit nähern können, denen er mit Sicherheit die Vorfahrt nehmen würde.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der Aufwendungen zu erstatten, die ihr für den bei ihr versicherten Herrn K. H., geboren am ..., anlässlich des Unfallereignisses vom 30.07.2003 auf der K 24, Abschnitt 20, Kilometer 3,0 in der Nähe der Brücke A 19 zwischen Z. und M. zukünftig entstehen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.