OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2015
I-1 U 168/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
VRS 130, 225
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 174/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2015 - Aktenzeichen I-1 U 168/14

DRsp Nr. 2016/13407

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angezeigt, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug, ohne allerdings erkennbar einen Abbiegevorgang einzuleiten, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger im Bereich der Einmündung betätigt hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.513,637 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,81 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand