OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2017
3 U 183/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 253/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten, sich der Einmündung mit überhöhter Annäherungsgeschwindigkeit nähernden Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 3 U 183/16

DRsp Nr. 2018/15398

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten, sich der Einmündung mit überhöhter Annäherungsgeschwindigkeit nähernden Pkw

1. Ein Verkehrsunfall ist auch für den vorfahrtberechtigten Fahrer nicht unabwendbar, wenn er seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren müsste, sich der Unfallstelle aber mit mehr als nur mäßiger Geschwindigkeit nähert.2. Zur Bestimmung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen3. Die Überschreitung der angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit kann zu einer Mithaftungsquote von 30% führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ...2014 gegen 17.25 Uhr in Stadt1 ereignete.