OLG Hamm - Urteil vom 04.08.2017
9 U 173/16
Normen:
StVG § 7; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 4. S. 2; StVO § 2 Abs. 4. S. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 322/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem den Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung benutzenden RadfahrerMitverschulden des Radfahrers bei Nichttragen eines Fahrradhelms

OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 9 U 173/16

DRsp Nr. 2017/12021

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Pkw mit einem den Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer Mitverschulden des Radfahrers bei Nichttragen eines Fahrradhelms

1. Der den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg benutzende Fahrradfahrer behält gegenüber aus untergeordneten Straßen einbiegenden Verkehrsteilnehmern das Vorfahrtsrecht.2. Der Fahrradfahrer muss sich in diesen Fällen gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden entgegenhalten lassen, weil er durch sein Verhalten gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen hat.3. Der Verzicht auf einen Fahrradhelm begründet auch für einen Unfall aus dem Jahre 2013 keine Anspruchskürzung.4. Die Verletzung des Vorfahrtsrechts und die Benutzung eines nicht für die konkrete Fahrtrichtung freigegebenen Radwegs rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des des die Vorfahrt verletzenden Kraftfahrers.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2013 auf der Q-Straße/L-Straße in O sind dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.