OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.2015
I-1 U 150/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 113/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen I-1 U 150/14

DRsp Nr. 2017/10707

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.