SchlHOLG - Urteil vom 28.06.1995
9 U 134/94
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 § 35 Abs. 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)275c
VersR 1995, 1329
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 177/94

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Rettungswagen

SchlHOLG, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 9 U 134/94

DRsp Nr. 1995/6160

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Rettungswagen

»1. Zu den Sorgfaltsanforderungen einerseits beim Wenden, andererseits bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten durch einen Rettungswagen.«2. Kommt es infolge eines schuldhaften Wendemanövers eines PKW zu einer Kollision mit einem sonderberechtigten Rettungswagen, so tritt die Betriebsgefahr des Rettungsfahrzeugs nicht vollständig hinter das Verschulden des wendenden PKW-Fahrers zurück, wenn dieser dem Rettungswagen freie Fahrt verschaffen wollte. Es ist daher eine Haftungsquote von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wendenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 § 35 Abs. 8 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Betriebsgefahr des Rettungswagens nicht völlig hinter dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Klägers zurücktreten: