OLG München - Beschluss vom 10.03.2015
10 U 506/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 212/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden über die Fahrbahn ansetzenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 10 U 506/15

DRsp Nr. 2022/8490

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden über die Fahrbahn ansetzenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 10.02.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.01.2015 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II 1 Nr. 1-3 ZPO); eine solche ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

2.

Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis zum

20.04.2015

gegeben (§ 522 II 2 ZPO).

Wichtige Hinweise:

-

Die vorstehende, großzügig bemessene Frist (nach allgemeiner Meinung genügt an sich entsprechend § 277 III ZPO eine Replikfrist von zwei Wochen) kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 294 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisreplikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004, 228 und NJOZ 2004, 680; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl. 2013, Rz. 994).

- 3. 4.