OLG München - Beschluss vom 28.04.2015
10 U 506/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 212/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden über die Fahrbahn ansetzenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 10 U 506/15

DRsp Nr. 2022/8497

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden über die Fahrbahn ansetzenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 10.02.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.685,08 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats Bezug genommen. Eine Erwiderung erfolgte nicht. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.