KG - Urteil vom 23.10.1995
12 U 1861/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 7 Abs. 4, 5 § 35 Abs. 6 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1996, 21

Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines Müllfahrzeugs

KG, Urteil vom 23.10.1995 - Aktenzeichen 12 U 1861/94

DRsp Nr. 1996/29348

Haftungsverteilung bei Kollision im Zuge eines Fahrstreifenwechsels eines Müllfahrzeugs

1. Fährt der Fahrer eines Müllfahrzeugs nach dem Anhalten zur Müllentsorgung wieder an, bemessen sich seine Sorgfaltspflichten nicht nach § 10 StVO, sondern nach § 1 StVO.2. Bei einer seitlichen Berührung zweier Fahrzeuge des fließenden Verkehrs ist, wenn beide Fahrer gleichermaßen unaufmerksam waren, eine hälftige Schadensverteilung angemessen.3. Bei Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 oder Abs. 4 StVO spricht bei einem Verkehrsunfall der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Fahrstreifenwechslers. Bei Begegnung mit einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug (§ 35 Abs. 6 StVO) ist von den anderen Kraftfahrern hinsichtlich der typischen Verhaltensweisen der Müllfahrzeugfahrer (kurzfristiges Halten und Abfahren) aber eine besondere Aufmerksamkeit zu verlangen.4. Bei der seitlichen Berührung eines den Fahrstreifen im Einsatz wechselnden Müllfahrzeugs mit einem anderen Kraftfahrzeug erscheint eine Haftungsquote zu Lasten des Fahrstreifenwechslers in Höhe von 2/3 angemessen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 § 7 Abs. 4, 5 § 35 Abs. 6 ;

Hinweise: