OLG Bremen - Urteil vom 09.09.1987
3 U 89/87
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 142
VRS 1988, 254
r+s 1988, 260

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind

OLG Bremen, Urteil vom 09.09.1987 - Aktenzeichen 3 U 89/87

DRsp Nr. 1994/8252

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind

»1. Bei überhöhter Geschwindigkeit ist für die Berechnung der Stelle, an der der Kraftfahrzeugführer die Gefahr erkennen konnte, auf die tatsächlich gefahrene und nicht auf die an sich zulässige niedrigere Geschwindigkeit abzustellen.«2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Kollision auch dann vermeidbar gewesen wäre, wenn ein Kraftfahrer anstelle der tatsächlichen Geschwindigkeit von 50 km/h die den Straßen und Verkehrsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren wäre, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem er tatsächlich auf die Gefahr aufmerksam geworden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem er bei Beachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit die Gefahr hätte erkennen können und müssen.