Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer
LG Hannover, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen 3 S 302/87
DRsp Nr. 1992/11181
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer
»Trotz Vorfahrtsrecht des Radfahrers trifft diesen ein Mitverschulden (von 1/3), wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen (Gegenrichtung) benutzt und es im Einmündungsbereich einer Straße zum Zusammenstoß kommt.«
Normenkette:
BGB § 254 ; StVO § 2 Abs. 4 S. 2 § 8 ;
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