Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer
LG Hannover, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen 3 S 302/87
DRsp Nr. 1992/11181
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer
»Trotz Vorfahrtsrecht des Radfahrers trifft diesen ein Mitverschulden (von 1/3), wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen (Gegenrichtung) benutzt und es im Einmündungsbereich einer Straße zum Zusammenstoß kommt.«