Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug
OLG Köln, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 52/95
DRsp Nr. 1996/28921
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug
»1. Das Vorrecht des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO (sog. Wegerecht) steht nur dem mit Blaulicht und Einsatzhorn in Betrieb befindlichen Einsatzfahrzeug zu.2. Der Führer eines Rettungsfahrzeuges, der in Wahrnehmung seiner sich aus § 35 Abs. 5 aStVO ergebenden Befugnisse (Sonderrechte) trotz einer für ihn rot zeigenden Ampel in einen Kreuzungsbereich einfährt, muß grundsätzlich Blaulicht und Einsatzhorn einschalten. Verzichtet er auf das Einschalten des Einsatzhorns, muß er sich jedenfalls mit größtmöglicher Sorgfalt darüber vergewissern, daß vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer nicht vorhanden sind oder ihm den Vortritt gewähren wollen.3. Zur Frage des Mitverschuldens bei Übersehen eines nur mit Blaulicht fahrenden Einsatzwagens.«4. Keine Mithaftung des an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug ohne Betätigung des Martinhorns.