OLG Köln - Urteil vom 26.10.1995
7 U 52/95
Normen:
StVO § 35 § 38 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 1972
NZV 1996, 237
OLGReport-Köln 1996, 137
SP 1996, 273
VersR 1996, 905

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 52/95

DRsp Nr. 1996/28921

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug

»1. Das Vorrecht des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO (sog. Wegerecht) steht nur dem mit Blaulicht und Einsatzhorn in Betrieb befindlichen Einsatzfahrzeug zu.2. Der Führer eines Rettungsfahrzeuges, der in Wahrnehmung seiner sich aus § 35 Abs. 5 a StVO ergebenden Befugnisse (Sonderrechte) trotz einer für ihn rot zeigenden Ampel in einen Kreuzungsbereich einfährt, muß grundsätzlich Blaulicht und Einsatzhorn einschalten. Verzichtet er auf das Einschalten des Einsatzhorns, muß er sich jedenfalls mit größtmöglicher Sorgfalt darüber vergewissern, daß vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer nicht vorhanden sind oder ihm den Vortritt gewähren wollen.3. Zur Frage des Mitverschuldens bei Übersehen eines nur mit Blaulicht fahrenden Einsatzwagens.«4. Keine Mithaftung des an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug ohne Betätigung des Martinhorns.

Normenkette:

StVO § 35 § 38 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe: