Haftungsverteilung bei Kollision mit einem fünf Jahre alten Kind
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1987 - Aktenzeichen 6 U 198/86
DRsp Nr. 1994/10672
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem fünf Jahre alten Kind
»1. Auf einer 6,90 m breiten Innerortstraße ohne Durchgangsverkehr, auf der am Straßenrand beiderseits (zum Teil auf Bürgersteigen) einige Fahrzeuge geparkt sind, aber die Fahrbahn auf einer Strecke von 80 m eingesehen werden kann, ist, wenn kein Gegenverkehr herrscht, eine Geschwindigkeit von 48 km/h für einen Kombi-Pkw nicht überhöht.2. Zur Pflicht des Kraftfahrers, seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen, wenn er eine Gruppe von 5 - 7 Jahre alten Kindern auf dem Bürgersteig sieht.«
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