OLG Hamm - Urteil vom 08.10.1987
6 U 198/86
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a ;
Fundstellen:
VRS 1989, 262

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem fünf Jahre alten Kind

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.1987 - Aktenzeichen 6 U 198/86

DRsp Nr. 1994/10672

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem fünf Jahre alten Kind

»1. Auf einer 6,90 m breiten Innerortstraße ohne Durchgangsverkehr, auf der am Straßenrand beiderseits (zum Teil auf Bürgersteigen) einige Fahrzeuge geparkt sind, aber die Fahrbahn auf einer Strecke von 80 m eingesehen werden kann, ist, wenn kein Gegenverkehr herrscht, eine Geschwindigkeit von 48 km/h für einen Kombi-Pkw nicht überhöht.2. Zur Pflicht des Kraftfahrers, seine Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen, wenn er eine Gruppe von 5 - 7 Jahre alten Kindern auf dem Bürgersteig sieht.«