KG - Urteil vom 13.03.1995
12 U 2766/93
Normen:
BGB § 249 ; StVO § 9 Abs. 3 S. 1 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)409e
ES Kfz-Schaden C-2/31
KGR 1995, 123
NZV 1995, 312
VerkMitt 1995, 76
ZfS 1995, 333

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Linksabbieger an einer beampelten Kreuzung; Berechnung des merkantilen Minderwerts

KG, Urteil vom 13.03.1995 - Aktenzeichen 12 U 2766/93

DRsp Nr. 1996/3888

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Linksabbieger an einer beampelten Kreuzung; Berechnung des merkantilen Minderwerts

1. Wenn auf einer mit Wechsellichtzeichen und grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung ein Geradeausfahrer und ein Linksabbieger zusammenstoßen, hat der Linksabbieger zu beweisen, daß er den ihm auferlegten besonderen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.2. Bleibt die Ampelschaltung bezüglich des Abbiegepfeils ungeklärt, trägt der Linksabbieger 2/3 und der Geradeausfahrer 1/3 des Unfallschadens.3. Eine solche "ungeklärte Ampelschaltung" liegt nicht schon dann vor, wenn sich die bloßen Parteibehauptungen des Linksabbiegers und des Geradeausfahrers beweislos gegenüberstehen.4. Die Berechnungsmethoden zur Bestimmung des merkantilen Minderwertes berücksichtigen die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend und sind daher ungeeignet. Bei der Schätzung des merkantilen Minderwertes sind vielmehr die Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer, Wertverbesserungen durch die Reparatur und die konjunkturelle Lage heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVO § 9 Abs. 3 S. 1 § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis zu A