KG - Urteil vom 14.12.1981
12 U 4648/80
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 35 Abs. 8 § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1982, 37

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Einsatzfahrzeug

KG, Urteil vom 14.12.1981 - Aktenzeichen 12 U 4648/80

DRsp Nr. 1994/7932

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Einsatzfahrzeug

1. Ein unter Inanspruchnahme von Sonderrechten in eine Kreuzung einfahrendes Einsatzfahrzeug darf das Vorfahrtrecht anderer Verkehrsteilnehmer erst dann missachten, wenn diese Absicht von allen anderen Verkehrsteilnehmer erkannt ist und sie sich darauf einstellen konnten.2. Ist das Martinshorn schon längere Zeit vor dem Einfahren in die Kreuzung eingeschaltet worden, so gereicht es einem Kraftfahrer zum Verschulden, wenn er dieses nicht wahrgenommen hat. Haben alle anderen Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug den Vorrang eingeräumt, so ist im Falle einer Kollision eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des anderen Verkehrsteilnehmers angemessen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVO § 35 Abs. 8 § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1982, 37