AG Wittlich - Urteil vom 16.09.1987
4 C 271/87
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 12 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 302
VersR 1989, 302

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW

AG Wittlich, Urteil vom 16.09.1987 - Aktenzeichen 4 C 271/87

DRsp Nr. 1994/15996

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW

1. Kollidiert ein Fahrzeug an einer Engstelle der Fahrbahn mit einem verbotswidrig rechts am Rand abgestellten PKW, so fehlt es an der Unfallursächlichkeit des verbotenen Parkens, wenn an dieser Stelle das Halten zum Be- und Entladen erlaubt ist, es bei rechtmäßigem Verhalten also genauso zu einem Unfall gekommen wäre.2. Ist die Fahrbahn immer noch 5,80 Meter breit, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrer des ausweichenden Fahrzeugs seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Er haftet damit allein.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 12 ;

Hinweise:

Haftung des Parkenden verneint.

Fundstellen
VersR 1989, 302
VersR 1989, 302