OLG München - Endurteil vom 01.12.2017
10 U 3025/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2018, 148
NJW 2018, 960
NZV 2018, 190
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.08.2017

Haftungsverteilung bei Kollision zweier auf parallelen Abbiegespuren rechts abbiegender Fahrzeuge

OLG München, Endurteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 3025/17

DRsp Nr. 2018/842

Haftungsverteilung bei Kollision zweier auf parallelen Abbiegespuren rechts abbiegender Fahrzeuge

Kommt es zu einer Kollision zweier auf zwei parallelen Abbiegespuren nach rechts abbiegender Fahrzeuge, weil eines von ihnen in den benachbarten Fahrstreifen hineinfährt, so trifft dieses Fahrzeug die volle Haftung. Das gilt auch dann, wenn die linke von beiden Fahrspuren sowohl nach rechts als auch geradeaus befahren werden konnte (Anschl. an BGH - VI ZR 75/06 - 12.12.2006).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 31.08.2017, eingegangen am 06.09.2017, wird das Endurteil des LG München I vom 09.08.2017 wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 5.431,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2015, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2017 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 42 Abs. 2;

Gründe

A.