KG - Urteil vom 30.01.1995
12 U 2820/93
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZV 1995, 359
SP 1995, 395
VerkMitt 1995, 38

Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Fahrzeugkolonne überholender Fahrzeuge

KG, Urteil vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 12 U 2820/93

DRsp Nr. 1996/3682

Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Fahrzeugkolonne überholender Fahrzeuge

»1. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne ist auch nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO nicht generell verboten. Demjenigen, der zuerst unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt hat, gebührt der Vortritt vor einem innerhalb der Kolonne an einer vorderen Stelle fahrenden Fahrzeugführer, der sich die ihm als ersten eröffnende Möglichkeit des Überholens nicht wahrgenommen hat.«2. Überholt ein Fahrzeugführer eine Fahrzeugkolonne und kommt es zu einer Kollision mit einem aus der Kolonne ebenfalls zum Überholen ausscherenden Fahrzeug, so trägt letzteres die alleinige Haftung, weil es dem von hinten überholenden Fahrzeug zunächst den Vortritt gelassen und diesen nun zu respektieren hat.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4 Satz 1 ;

Hinweise:

Zur unklaren Verkehrslage KG VerkMitt 1984 Nr. 100; NJW-RR 1987, 1251; zu linkem Fahrtrichtungsanzeiger KG VerkMitt 1993 Nr. 78; zum Prioritätsgrundsatz SchlHOLG DAR 1975, 76 m.w.H..; VersR 1974, 703; OLG Hamm VerkMitt 1972 Nr. 11; NJW 1969, 2156; zur früheren Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers BayObLG VRS 64, 55; OLG Frankfurt VRS 38, 157; OLG Hamm VerkMitt 1986 Nr. 9; s.a. BGH NJW 1987, 322; BGH VersR 1982, 442, 443; VersR 1971, , 910; KG VersR 1978, ; VerkMitt 1976 Nr. 76; OLG Karlsruhe VersR 1987, 592.