OLG Thüringen - Urteil vom 04.12.2015
2 U 326/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem nicht für jedermann befahrbaren Straßenabschnitt

OLG Thüringen, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 2 U 326/15

DRsp Nr. 2016/6505

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem nicht für jedermann befahrbaren Straßenabschnitt

Kommt es außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 StVO, wenn der für den betreffenden Bereich Verfügungsbefugte dies durch Beschilderung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts G____ vom 15.04.2015, Az. 3 O 660/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.011,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 829,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 29 % und der Kläger 71 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.