OLG München - Urteil vom 24.07.2015
10 U 3996/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 16687/12

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG München, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 3996/13

DRsp Nr. 2015/14541

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer ampelgeregelten Kreuzung

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge auf einer ampelgeregelten Kreuzung und lässt sich nicht mehr feststellen, welches der beiden Fahrzeuge bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und steht weiterhin fest, dass technisch ausgeschlossen ist, dass beide Ampeln gleichzeitig Grün angezeigt haben, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 09.10.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 02.09.2013 (Az. 19 O 16687/12) in Ziffer I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 2.791,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2012 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.