AG Steinfurt - Urteil vom 16.06.1987
3 C 46/87
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(123)320f-g
ES Kfz-Schaden C-1/21
ES Kfz-Schaden C-1/21
ES Kfz-Schaden C-1/21
VRS 74, 322
VRS 74, 322

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrspurwechsel auf der Autobahn

AG Steinfurt, Urteil vom 16.06.1987 - Aktenzeichen 3 C 46/87

DRsp Nr. 1992/11662

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrspurwechsel auf der Autobahn

1. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil ein Fahrzeug auf der Autobahn einem Hindernis ausweicht und damit unmittelbar auf die Überholspur zieht, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, so fällt bei dem bereits aus der Überholspur fahrenden Fahrzeug nur die Betriebsgefahr ins Gewicht. Daher ist eine Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs angemessen.2. Kosten für einen Kostenvoranschlag sind ersatzfähig, wenn der Kostenvoranschlag nicht bereits ein Sachverständigengutachten war und bei der richterlichen Schadensermittlung berücksichtigt worden ist.3. Repariert der Geschädigte das Fahrzeug selbst, so kann er einen Nutzungsausfall geltend machen, der den im Falle der Reparatur in einer Fachwerkstatt veranschlagten Nutzungsausfall um wenige Tage überschreitet.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

Gründe: