OLG München - Urteil vom 16.01.2015
10 U 2164/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 27718/12

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Spurwechsel

OLG München, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 10 U 2164/13

DRsp Nr. 2015/1974

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Spurwechsel

Steht fest, dass ein Unfallbeteiligter unmittelbar vor der Kollision mit einem anderen Fahrzeug den Fahrstreifen gewechselt hat, so trifft ihn die alleinige Haftung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 29.05.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.04.2013 (Az. 17 O 27718/12) wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat hat das Ergebnis des Landgerichts, wonach von einem Spurwechsel des Klägers nach rechts und dessen Alleinhaftung auszugehen ist, bestätigt.