OLG Köln - Urteil vom 12.10.2022
16 U 194/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 262/19

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei Vorfahrtregelung rechts vor links

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 16 U 194/21

DRsp Nr. 2022/15964

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei Vorfahrtregelung „rechts vor links“

1. Ist ein Vorfahrtberechtigter gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts wartepflichtig, muss er gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen. 2. Auch ein diesem Fahrzeug gegenüber wartepflichtiges Fahrzeug kann darauf vertrauen, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug sich der Kreuzung mit angepasster Geschwindigkeit nähert. 3. Kommt es an einer Kreuzung mit der Vorfahrtregelung „rechts vor links“ zu einer Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zulasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug sich der Kreuzung nicht mit angepasster Geschwindigkeit genähert hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2021 - 4 O 262/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.146,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2019 zu zahlen.