OLG Celle - Urteil vom 23.06.2021
14 U 186/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10; StVO § 18 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO Anl. 2 Zeichen 295;
Fundstellen:
MDR 2021, 1191
NJW-RR 2021, 1031
NZV 2022, 92
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 144/19

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen einer Autobahn

OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 14 U 186/20

DRsp Nr. 2021/10526

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfädeln von der Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen einer Autobahn

Die Norm des § 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus. Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen. Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO "Vorfahrt" leitet sich nicht aus einer Bewegung ("fahren") ab, sondern aus einem "Vorrecht", das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat (gegen OLG Hamm - Bußgeldsenat -, Urteil vom 03.05.2018 - III 4 RBs 117/18 -).

Kommt es zu einer Kollision eines die durchgehende rechte Fahrspur einer Autobahn benutzenden Lkw mit einem von der Beschleunigungsspur einfädelnden Pkw, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zulasten des einfädelnden Fahrzeugs angezeigt. Dabei ist die aufgrund der Bauart des Lkw erhöhte Betriebsgefahr mit 1/4 anzusetzen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg - 3 O 144/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.