OLG München - Endurteil vom 13.07.2018
10 U 1856/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 19700/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens

OLG München, Endurteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 10 U 1856/17

DRsp Nr. 2018/9638

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens

1. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, so haftet das den Fahrstreifen wechselnde Fahrzeug in vollem Umfang. 2. Der Aussage eines Zeugen kommt keine zwingende prozessrechtliche Priorität vor der Anhörung einer Partei im Rahmen des § 141 ZPO oder auch nur dem Prozessvortrag der anderen Seite selbst zu.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin vom 31.05.2017 gegen das Endurteil des LG München I vom 28.04.2017 (Az. 17 O 19700/15) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das vorgenannte Urteil des LG München I sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.