OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2017
I-1 U 133/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 220;
Fundstellen:
DAR 2018, 204
NJW-RR 2018, 657
NZV 2018, 237
VRS 2017, 230
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 174/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einer Einbahnstraße

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen I-1 U 133/16

DRsp Nr. 2018/1009

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einer Einbahnstraße

1. Durch das Vorschriftzeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung untersagt. 2. Wer in einer Einbahn Straße in Fahrtrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegen kommt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, § 10 StVO. 3. Dessen Mithaftung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückwärtsfahrer dem Anfahrenden ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachweisen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 19.07.2016 - Az.: 4 O 174/15 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.159,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 250,10 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.