OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.11.1995
13 U 203/93
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 278 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 56
SP 1996, 167

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einer unübersichtlichen Kreuzung; Umfang des Ersatzes von Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 13 U 203/93

DRsp Nr. 1996/20100

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einer unübersichtlichen Kreuzung; Umfang des Ersatzes von Mietwagenkosten

1. Kommt es an einer unübersichtlichen Kreuzung ohne besondere Vorfahrtregelung zu einer Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten, so trägt das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftung von 20%, wenn es mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h in die unübersichtliche Kreuzung eingefahren ist.2. Mietwagenkosten sind grundsätzlich im Rahmen der ortsüblichen Kosten ersatzfähig. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Fahrzeugvermieters über Unfallersatzwagen- und günstigere Tarife muss der Geschädigte sich nicht zurechnen lassen, da der Vermieter nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.3. Im Rahmen des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten sind ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3% des Mietpreises in Abzug zu bringen.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 § 278 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Hinweis: