OLG Hamm - Urteil vom 08.09.2015
9 U 131/14
Normen:
§§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, § 2 Abs. 2 StVO;
Fundstellen:
DAR 2016, 24
NJW 2016, 6
r+s 2015, 518
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 83/13

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder im Verlauf einer Kurve

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 9 U 131/14

DRsp Nr. 2015/17501

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorräder im Verlauf einer Kurve

Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, und vollzieht er deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, sodass es letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Mitte seiner Fahrspur fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des Führers des seine Fahrspur verlassenden Motorrades schließen. Dass dieser Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf, der von dem Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen ist.

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 11.09.2014 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O 83/13) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, § 2 Abs. 2 StVO;

Gründe

I.