Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer beim Überholen
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 2 S 4512/95
DRsp Nr. 1997/6157
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer beim Überholen
Ein Radfahrer, der einen anderen überholen will, muss damit rechnen, daß der Vorausfahrende sein Rad nach links lenkt, wenn neben der linken Fahrbahnseite ein benutzungspflichtiger Radweg beginnt. Kommt es zum Zusammenstoß, trifft ihn ein Mitverschulden von 50 %.