KG - Beschluss vom 03.12.2009
12 U 32/09
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
VRS 118, 153
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 213/08

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Abbieger und dem unberechtigten Nutzer einer Busspur

KG, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 12 U 32/09

DRsp Nr. 2010/2562

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Abbieger und dem unberechtigten Nutzer einer Busspur

1. Bei Unfällen zwischen Abbiegern und Fahrzeugen, die unberechtigt einen Sonderfahrstreifen ("Busspur") benutzen ist zu unterscheiden, ob der Abbieger dem Gegenverkehr oder dem gleichgerichteten Verkehr angehört. Abbieger aus dem Gegenverkehr müssen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO), und zwar unabhängig von deren Fahrstreifenwahl oder deren - für den Abbieger nicht erkennbare - Berechtigung, einen bestimmten Fahrstreifen zu benutzen. Im gleichgerichteten Verkehr hingegen genießen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO nur die berechtigten Benutzer eines Sonderfahrstreifens Durchfahrtvorrang. 2. Benutzt der Geradeausfahrer unberechtigt den Sonderfahrstreifen und kollidiert er mit einem Rechtsabbieger, der ordnungsgemäß rechts neben der Busspur eingeordnet war, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und lediglich entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor dem Abbiegen nicht ausreichend auf nachfolgenden Verkehr geachtet hat, so kommt die Haftung des nicht ordnungsgemäß eingeordneten Benutzer des Sonderfahrstreifens nach einer Quote von 2/3 in Betracht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.