SchlHOLG - Urteil vom 08.12.2010
7 U 58/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 189/09

Haftungsverteilung bei Schäden eines Motorradfahrers aufgrund einer groben Vorfahrtverletzung

SchlHOLG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 U 58/10

DRsp Nr. 2011/9551

Haftungsverteilung bei Schäden eines Motorradfahrers aufgrund einer groben Vorfahrtverletzung

Die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades tritt bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeuges zurück.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.735,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 7.346,50 € ab dem 01.05.2008 und aus weiteren 389,03 € ab dem 18.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Unfall vom 07.05.2006 ihres Versicherten ... zukünftig entstehenden, übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf 1.647,11 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.