KG - Urteil vom 16.10.1995
12 U 1541/94
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)269c
KGR 1996, 4
NJW 1996, 2041
NJWE-VHR 1996, 9
NZV 1996, 235
VRS 90, 262
VerkMitt 1996, 20
VerkMitt 1996, Nr. 26
zfs 1996, 129
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 346/91

Haftungsverteilung bei Überfahren einer auf der Fahrbahn liegenden oder hockenden Person

KG, Urteil vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 12 U 1541/94

DRsp Nr. 1996/29349

Haftungsverteilung bei Überfahren einer auf der Fahrbahn liegenden oder hockenden Person

»1. Bei Dunkelheit darf ein Kraftfahrer im innerstädtischen Verkehr auch in Randgebieten einer Großstadt auf nicht ausgeleuchteten Straßen nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren, durch Scheinwerfer seines Kraftfahrzeuges (hier: städtischer Verkehrsbus) ausgeleuchteten Strecke halten kann (sog. Fahren auf Sicht).«2. Überfährt ein Fahrzeug bei nächtlichen Sichtverhältnissen eine auf der Fahrbahn liegende oder hockende Person, so ist von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 1993 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,- DM.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 516, 519, 222 Abs. 2 ZPO). Ihr Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg, weil das Urteil des Landgerichts richtig ist.