OLG Köln - Urteil vom 25.11.2010
7 U 103/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254; StVG § 9;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 78/09

Haftungsverteilung bei Überfahren eines angetrunken auf der Fahrbahn liegenden Fußgängers durch einen Pkw

OLG Köln, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 7 U 103/10

DRsp Nr. 2011/6872

Haftungsverteilung bei Überfahren eines angetrunken auf der Fahrbahn liegenden Fußgängers durch einen Pkw

Hat ein Fußgänger sich in stark angetrunkenem Zustand zur Nachtzeit bäuchlings auf die Straße gelegt und wird er dort von einem Autofahrer erfasst, so treten ein unterstelltes geringfügiges Verschulden des Fahrzeugführers und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers zurück.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6.5.2010 - 7 O 78/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254; StVG § 9;

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil den Kläger an dem Unfall aufgrund der besonderen Umstände ein Anspruch ausschließendes grobes Eigenverschulden trifft (§§ 9 StVG, 254 BGB).