OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2010
I-6 U 71/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 464
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 367/09

Haftungsverteilung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen I-6 U 71/10

DRsp Nr. 2011/379

Haftungsverteilung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

Zur Haftungsquote bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (konkret: 160 km/h, statt 130 km/h).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 23.03.2010 verkündete Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.223,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.723,76 Euro seit dem 14.05.2009 und aus 500,00 Euro seit dem 20.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 21% und der Kläger 79%. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagten 22% und der Kläger 78%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schaden gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 03.03.2009 auf der BAB 33 nur in Höhe von 3223,76 Euro aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

1.