OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.2004
24 U 201/03
Normen:
StVO § 17 ; StVZO § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2005, 383
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13/99

Haftungsverteilung bei Unfall durch Schleudern eines einen unbeleuchteten Radfahrer überholenden PKW

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 24 U 201/03

DRsp Nr. 2005/2803

Haftungsverteilung bei Unfall durch Schleudern eines einen unbeleuchteten Radfahrer überholenden PKW

»1. Zum Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Beleuchtung von Fahrzeugen:Es gehört zu den typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird; eine typische "Verlaufsvariante" ist die, dass die Fahrerin eines schnelleren Kraftwagens wegen des für sie plötzlichen Auftauchens unbeleuchteter Radfahrer zu ruckartigen Ausweichbewegungen gezwungen wird und dabei die Kontrolle über ihr Fahrzeug verliert.«2. Dabei muss die PKW-Fahrerin sich jedoch eine 40%ige Mithaftungsquote anrechnen lassen.

Normenkette:

StVO § 17 ; StVZO § 67 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Geld aus einem Verkehrsunfall.

Dieser Unfall ereignete sich am 25.12.1997 zwischen 16.40 Uhr und 16.45 Uhr auf gerade verlaufender Landstraße; zum Straßenverlauf im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Bl. 95 der Ermittlungsakte Bezug genommen.