LG Hamburg - Urteil vom 18.12.2009
331 O 163/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3; BGB § 254; StVG § 11; StVG § 9; VVG § 115; BGB § 828 Abs. 3;

Haftungsverteilung bei Ungfall zwichen Fahrzeug und Fußgänger, der bei Rotlicht die Fahrbahn überquert

LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 331 O 163/07

DRsp Nr. 2010/15266

Haftungsverteilung bei Ungfall zwichen Fahrzeug und Fußgänger, der bei Rotlicht die Fahrbahn überquert

1. Ein Pkw, dessen Fahrer einen Fußgänger, der bei Rotlicht die Fahrbahn überquert, anfährt, haftet aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. 2. Ein knapp 12 Jahre altes Kind, das allein mit dem Bus zur Schule fahren kann, verfügt über die Einsichtsfähigkeit, dass es bei Rotlicht einer Lichtzeichenanlage die Straße nicht überqueren darf. 3. Wird das Kind dabei von einem Pkw angefahren, so trifft es ein 70 %-iges Mitverschulden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3; BGB § 254; StVG § 11; StVG § 9; VVG § 115; BGB § 828 Abs. 3;