LG Bonn - Urteil vom 28.09.1995
8 S 158/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 5
ZfS 1996, 5
ZfS 1996, 5

Haftungsverteilung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbauunternehmers

LG Bonn, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 8 S 158/95

DRsp Nr. 1996/29515

Haftungsverteilung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbauunternehmers

Die Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbauunternehmens erfordert, dass der durchfahrende Verkehr gewarnt wird, wenn die Teerdecke der Fahrbahn entfernt wird und durch Bildung von Spurrillen die Gefahr besteht, dass tiefer gelegte Fahrzeuge an herausragenden Kanaldeckeln beschädigt werden. Kommt es zu einem Schaden an einem Kraftfahrzeug, so haftet der Straßenbauunternehmer in vollem Umfang.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
ZfS 1996, 5
ZfS 1996, 5
ZfS 1996, 5