BGH - Urteil vom 01.12.1981
VI ZR 111/80
Normen:
LuftVG § 33 Abs. 1 § 53 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Haftungsverteilung bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch akustische Einwirkung der Triebwerke eines Düsenflugzeugs (Überschallknall

BGH, Urteil vom 01.12.1981 - Aktenzeichen VI ZR 111/80

DRsp Nr. 2008/15021

Haftungsverteilung bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch akustische Einwirkung der Triebwerke eines Düsenflugzeugs (Überschallknall

»1. Zur Haftung des Halters eines tieffliegenden Düsenflugzeugs, das durch Lärmirritation eines Kraftfahrers für einen Unfall im Straßenverkehr ursächlich geworden ist.«2. Wird ein Autofahrer durch den Überschallknall eines Düsenflugzeugs irritiert und verursacht er einen Verkehrsunfall, so haftet der Halter des Düsenflugzeugs für die entstandenen Schäden. Der PKW-Fahrer muss sich jedoch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 50 % anrechnen lassen.

Normenkette:

LuftVG § 33 Abs. 1 § 53 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Die 19-jährige Klägerin zu 2), die etwa seit einem Jahr die Fahrerlaubnis besaß, befuhr mit dem vom Kläger zu 1) gehaltenen Pkw VW am 11. Mai 1978 wie stets gegen 12.45 Uhr ihren Schulweg, die Kreisstraße 4 aus Richtung Kaufungen kommend in Richtung Niestetal-Heiligenrode.