OLG Hamm - Urteil vom 16.12.1993
27 U 156/93
Normen:
BGB § 823 § 834 § 254 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 408
r+s 1994, 334

Haftungsverteilung bei Vorbeifahren an einer Reiterin mit unzureichendem Seitenabstand

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 27 U 156/93

DRsp Nr. 1995/3907

Haftungsverteilung bei Vorbeifahren an einer Reiterin mit unzureichendem Seitenabstand

1. Nähert sich ein Kraftfahrer außerhalb geschlossener Ortschaft einer Reiterin, die auf einem neben dem rechten Fahrbahnrand befindlichen Grünstreifen in seiner Fahrtrichtung mit Schrittgeschwindigkeit reitet, so muss er seine Geschwindigkeit reduzieren und soweit wie möglich nach links in die freie Gegenfahrbahn ausweichen, um eine Irritation des Pferdes zu vermeiden.2. Fährt er mit unverminderter Geschwindigkeit an der Reiterin vorbei, so haftet er für die Schäden der Reiterin, die diese dadurch erleidet, dass das Pferd beim Vorbeifahren des Fahrzeugs ausbricht, auf die Fahrbahn gerät und von dem Fahrzeug erfasst wird.Die Reiterin hat sich dabei aus dem Gesichtspunkt der Tiergefahr eine Mithaftungsquote von 1/3 anrechnen zu lassen.