LG Kiel - Urteil vom 02.12.1999
7 S 139/99
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 123
DAR 2000, 123
DAR 2000, 123
DRsp I(145)531a

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Richtungsänderung des Vorfahrtberechtigten

LG Kiel, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 7 S 139/99

DRsp Nr. 2004/1625

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Richtungsänderung des Vorfahrtberechtigten

Hat ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und seine Geschwindigkeit reduziert, während es sich einer Einmündung nähert und kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, das in der Annahme, dass das bevorrechtigte Fahrzeug nach rechts abbiegen wird, auf die Vorfahrtstraße auffährt, so trägt das vorfahrtberechtigte Fahrzeug wegen seines irreführenden Verhaltens die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Rechtsprechungsbeispiele zu Kfz-Unfällen beim Abbiegen:

OLG Hamm (Urteil - 27 U 76/99 - 21.9.1999, DAR 2000, 163 - nur mit LS): Kollision des wartepflichtigen Linksabbiegers, der das Lichthupsignal eines Entgegenkommenden irrtümlich als Verzicht auf dessen Vorfahrtrecht deutet (keine unklare Verkehrslage; Haftung des Abbiegers).

OLG Karlsruhe (Urteil - 10 U 84/97 - 12.9.1997, DRsp-ROM Nr. 1999/1755 [LS] = r+s 1999, 275 = VRS 95, 406): Schadensteilung in Fällen der Kollision eines Linksabbiegers, der die Rückschaupflicht und das Gebot zur Rücksichtnahme gegenüber dem nachfolgenden Verkehr verletzt, und dem Überholer, der bei unklarer Verkehrslage mehrere Kraftfahrzeuge in einem Zuge überholt.