OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2015
I-1 U 107/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW 2015, 3586
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 63/13

Haftungsverteilung beim Auffahren eines Fahrzeugs auf ein zum Linksabbiegen eingeordnetes, einige Meter vorher links in eine Grundstückseinfahrt einbiegendes Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2015 - Aktenzeichen I-1 U 107/14

DRsp Nr. 2015/12127

Haftungsverteilung beim Auffahren eines Fahrzeugs auf ein zum Linksabbiegen eingeordnetes, einige Meter vorher links in eine Grundstückseinfahrt einbiegendes Fahrzeug

Fährt ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur auf ein zum Linksabbiegen eingeordnetes Fahrzeug auf, das einige Meter vor der Einmündung in eine Grundstückseinfahrt einbiegt, so trägt das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung. Insbesondere streitet kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers, da ein solcher für die Konstellation des Auffahrunfalls eines nachfolgenden Fahrzeugs nicht zu rechtfertigen ist.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.03.2015 bleibt aufrecht erhalten.

Die Beklagten tragen die durch die Säumnis veranlassten Kosten als Gesamtschuldner (§§ 539 Abs. 3, 344, 100 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Auffahrunfall des Beklagten zu 1), der am 16.07.2012 in Duisburg auf einem Linksabbiegerstreifen passierte, als der Kläger nach links in eine Zufahrt einbiegen wollte.

1. 2. 3.