Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.03.2015 bleibt aufrecht erhalten.
Die Beklagten tragen die durch die Säumnis veranlassten Kosten als Gesamtschuldner (§§ 539 Abs. 3, 344, 100 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Auffahrunfall des Beklagten zu 1), der am 16.07.2012 in Duisburg auf einem Linksabbiegerstreifen passierte, als der Kläger nach links in eine Zufahrt einbiegen wollte.
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