OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2015
I-1 U 46/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2016, 466
MDR 2015, 1362
NZV 2015, 4
VersR 2016, 675
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 504/13

Haftungsverteilung beim Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein links auf die Gegenfahrbahn wendendes Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen I-1 U 46/15

DRsp Nr. 2015/19633

Haftungsverteilung beim Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein links auf die Gegenfahrbahn wendendes Fahrzeug

1. Biegt ein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn ab, um die Fahrt ein kurzes Stück in der Gegenrichtung fortzusetzen und ein auf dieser Straßenseite liegendes Grundstück aufzusuchen, so stellt sich dieser Vorgang als Wenden i.S. von § 9 Abs. 5 StVO und nicht als Linksabbiegen (§ 9 Abs. 1 StVO) dar. 2. Fährt ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf das wendende Fahrzeug auf, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass es entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. 3. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG ist die Betriebsgefahr des wendenden Fahrzeugs mit mindestens 50% zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Entscheidungsgründe