BGH - Urteil vom 21.09.2010
VI ZR 263/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2011, 20
NJW 2010, 3713
VersR 2010, 1614
r+s 2010, 527
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 263/08
LG Neuruppin, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 248/07

Haftungsverteilung beim Sturz eines ein Überholmanöver einleitenden Motrorrades

BGH, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen VI ZR 263/09

DRsp Nr. 2010/18429

Haftungsverteilung beim Sturz eines ein Überholmanöver einleitenden Motrorrades

» Ein Unfall kann auch dann dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (im Anschluss BGH - VI ZR 168/04 - 26.04.2005) «

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Tatbestand