OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2015
I-1 U 41/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 1; StVO § 8 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 150/12

Haftungsverteilung beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge an einer Wegekreuzung im Außenbereich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen I-1 U 41/14

DRsp Nr. 2016/15224

Haftungsverteilung beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge an einer Wegekreuzung im Außenbereich

1. Zwar gilt bei einer Wegekreuzung im landwirtschaftlichen Außenbereich grundsätzlich die Vorfahrtregelung "Rechts vor Links", mit der Folge, dass der Wartepflichtige, wenn es zu einem Zusammenstoß kommt, den Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen sich hat. 2. Jedoch besteht die Wartepflicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S. 1 u. 2 StVO nur gegenüber sichtbaren Berechtigten. Dabei muss das wartepflichtige Fahrzeug sich so in die Vorfahrtstraße hinein tasten, dass eine Kollision mit im Sichtbereich befindlichen Fahrzeugen vermieden wird. Allein die bloße Möglichkeit, dass ein Fahrzeug kommen könnte, löst für sich genommen noch eine Wartepflicht aus. 3. Bei einer Kollision im Kreuzungsbereich ist auch zu berücksichtigen, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug aus einem verkehrsmäßig unbedeutenden Nebenweg in eine dem Durchgangsverkehr dienende Straße von größerer Verkehrsbedeutung eingebogen ist. Dies führt dazu, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug fast die gleiche Sorgfalt anwenden muss wie ein wartepflichtiges Fahrzeug. 4. Kommt es unter Verletzung dieser Sorgfaltspflicht zu einem Zusammenstoß, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor