OLG Celle - Urteil vom 16.12.2020
14 U 77/19
Normen:
StVG § 8 Nr. 2; StVG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2021, 535
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 52/15

Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines KraftfahrzeugsBegriff der Tätigkeit des Verletzten bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs i.S. von § 8 Nr. 2 StVG

OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 14 U 77/19

DRsp Nr. 2021/1116

Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs Begriff der Tätigkeit des Verletzten bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs i.S. von § 8 Nr. 2 StVG

Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gilt nicht in Bezug auf einen Beifahrer, der lediglich befördert wird und aussteigt; insoweit ist er nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig (entgegen OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 - 10 U 866/66 -, juris).

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [17 O 52/15] teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache für das Betragsverfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.