OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.12.2004
19 U 93/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/37 O 4/04 - 07.05.2004,

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall - Vernachlässigung der allgemeinen Betriebsgefahr des Fahrzeugs eines Beteiligten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 19 U 93/04

DRsp Nr. 2005/18538

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall - Vernachlässigung der allgemeinen Betriebsgefahr des Fahrzeugs eines Beteiligten

Zu den Voraussetzungen, unter denen im Rahmen der Haftungsabwägung - bei fehlendem Verschulden - die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs eines der Unfallbeteiligten hinter den Sorgfaltsverstoß des anderen Beteiligten zurücktreten kann.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat im Rahmen einer Verursachungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nach vorangegangener Verneinung eines Verschuldens der Beklagten die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten (§ 7 Abs. 1 StVG) hinter dem festgestellten Sorgfaltsverstoß des Klägers zurücktreten lassen. Diese Haftungsabwägung ist durch das Berufungsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Das Landgericht hat die für eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG maßgeblichen Umstände berücksichtigt, auch lässt die Entscheidung einen Verstoß gegen § 286 ZPO oder gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht erkennen Die m der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis.