Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat im Rahmen einer Verursachungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nach vorangegangener Verneinung eines Verschuldens der Beklagten die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten (§ 7 Abs. 1 StVG) hinter dem festgestellten Sorgfaltsverstoß des Klägers zurücktreten lassen. Diese Haftungsabwägung ist durch das Berufungsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Das Landgericht hat die für eine Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG maßgeblichen Umstände berücksichtigt, auch lässt die Entscheidung einen Verstoß gegen § 286 ZPO oder gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht erkennen Die m der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis.
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