Mandatssituation 14.4: Haltverbotszeichen 286

Autor: Weingran

Sachverhalt Checkliste Lösung Muster

Eingeschränktes Haltverbot

Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein Halteverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Aus der Bußgeldakte ergibt sich, dass der Mandant im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots gestanden hatte. Die Bußgeldstelle wirft ihm vor, dort zwei Minuten lang gestanden zu haben, ohne dass er aus- oder eingestiegen sei oder eine Ladetätigkeit entfaltet hätte.

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Galt das Zeichen 286?

Galt ein Zusatzzeichen?

Wurde länger als drei Minuten auf der Fahrbahn gehalten?

Wurde ein- oder ausgestiegen?

Wurde be- oder entladen?

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Haltezeit

Dem Mandanten wird ein Halteverstoß vorgeworfen, das Zeichen 286 verbietet aber nur das Parken (lfd. Nr. 62.2 der Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1 StVO)). Ein Halten von unter drei Minuten Dauer ist stets erlaubt, so dass das Verbotszeichen bei zwei Minuten Haltezeit gar nicht greift.

Ein- und Ausfahrten

Ein eingeschränktes Halteverbot (Anlage 2 zur StVO, Zeichen 286) gilt auch vor Grundstücksein- und -ausfahrten. Aus dem Zusatzzeichen "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" ergibt sich grundsätzlich nichts anderes, es sei denn, dass die Grundstücksein- und -ausfahrten erkennbar ausschließlich im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem Parkraum ausgenommen worden sind (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.02.2020 - 1 OWi 2 Ss Rs 101/19).