Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 6. April 2021 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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