BGH - Urteil vom 18.08.2022
4 StR 377/21
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315d Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2022, 569
StV 2023, 337
VRS 2022, 97
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Js 18694/19

Handeln eines Fahrers mit dem erforderlichen (bedingten) Gefährdungsvorsatz durch Kenntnis über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens; Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

BGH, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 4 StR 377/21

DRsp Nr. 2022/13499

Handeln eines Fahrers mit dem erforderlichen (bedingten) Gefährdungsvorsatz durch Kenntnis über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens; Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

Der Gefährdungsvorsatz in § 315d Abs. 2 StGB erfordert, dass der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet.

Tenor

1.

Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 6. April 2021 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315d Abs. 2;

Gründe